Tarifrunde 2012 – Einigung erreicht

Nach einem dreitägigen Verhandlungsmarathon haben sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite auf einen Tarifabschluss 2012 geeinigt. Die Kurzform: Über eine Laufzeit von 24 Monaten erfolgt eine lineare Erhöhung der Entgelte in drei Schritten auf insgesamt 6,3 %. Hier das Ergebnis im Detail:

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Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15 Ü) werden

– ab 1. März 2012 um 3,5 Prozent,
– ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 Prozent und
– ab 1. August 2013 um weitere 1,4 Prozent erhöht.

Auszubildende, Praktikanten

a) Entgelterhöhung

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhöhen sich

– ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro und
– ab 1. August 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 40,00 Euro.

b) Übernahme von Auszubildenden

(1) § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – erhält folgende Fassung:

„§ 16a – Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.  Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.“

Urlaubsdauer

a) § 26 TVöD wird wie folgt geändert:  Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.“

Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD 30 Arbeitstage für die Dauer des ununter-brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27 Ausbildungstage beträgt.

Folgende detaillierte Informationen stellt die komba gewerkschaft zum Download zur Verfügung:

Vollständige Textfassung der Tarifeinigung

Vorläufige Entgeltabelle Bund (TVöD Bund)

Vorläufige Entgelttabelle Kommunen (TVöD VKA)

Vorläufige Entgelttabelle Krankenhaus (TVöD Kr-VKA)

Vorläufige Entgelttabelle Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE VKA)